Aktuelle Meldungen und News von Firma Strutz-SHD
Neuigkeiten
Rauchmelderpflicht in Deutschland: Austausch der Rauchmelder!!!
Warum müssen Rauchmelder ausgetauscht werden?
Es gibt mehrere Gründe für die Begrenzung des Betriebs auf 10 Jahre, aber der wichtigste ist wohl, dass die Sicherheit danach nicht mehr gewährleistet ist. Die einwandfreie Funktion der Rauchmelder wird nach 10 Jahren durch Staub und Schmutz eingeschränkt, weshalb ein Austausch erforderlich ist.
Es handelt sich dabei nicht nur um eine Empfehlung von Herstellern oder Handwerkern, sondern um eine verbindliche Austauschpflicht. In der Regel müssen sich Eigentümer um die Rauchmelder kümmern. Möglicherweise werden die Geräte ohnehin von Experten gewartet, sodass der Austausch automatisch erfolgt und Mieter sich um nichts kümmern müssen.
Bundesland Pflicht Neubauten / Bestandsbaute Nächster Austauschtermin
Sachsen-Anhalt 2009 / 2016 2026
Niedersachsen 2012 / 2022 2026
Sachsen 2016 / 2024 2024
Ihre UVI-Pflicht einfach und sicher erfüllen
Als Eigentümer und Verwalter von Gebäuden, wie Mehrfamilienhäusern, mit fernablesbarer Messtechnik gehört es seit dem 01.01.2023 zu Ihren Pflichten, Bewohnern monatlich deren persönlichen Heizenergie- und ggf. auch Warmwasserverbrauch mitzuteilen.
Das schafft einen zusätzlichen Aufwand, hilft jedoch dabei, Ressourcen zu schonen und unser Klima zu schützen.
Unsere UVI-Lösung reduziert Ihren Mehraufwand auf ein Minimum, sodass Sie dieser neuen Pflicht ganz gelassen entgegensehen können.
Fernauslesbare Ausstattungen müssen Smart-Meter-Gateway-fähig sein
Neuigkeit vom 01.12.2022
Die nächste Stufe der novellierten Heizkostenverordnung (HeizkostenV) ist gestartet:
Ab dem 01.12.2022 müssen fernauslesbare Ausstattungen beim Einbau interoperabel und anbindbar an ein Smart Meter Gateway (SMGW) sein.
Die Novelle der HeizkostenV trat am 01.12.2021 in Kraft. Sie schreibt zunächst vor, dass Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nach dem 01.12.2021 installiert werden, fernablesbar sein müssen.
Nun erfolgt der nächste Schritt für das Um- und Nachrüsten: „Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert werden, die einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Ausstattungen gleicher Art anderer Hersteller interoperabel sind und dabei den Stand der Technik einhalten“, heißt es im § 5 Abs. 5 Satz 1 HeizkostenV.
BGH-Urteil: Miete Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlegbar
Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind gemäß dem BGH-Urteil vom 11.05.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 379/20) nicht als sonstige Betriebskosten in der Jahresendabrechnung auf die Mieter umlagefähig.
Bisher fehlte zur Frage der Umlagefähigkeit dieser Kosten eine höchstrichterliche Entscheidung. Nun hat der BGH geurteilt: Der Grundsatz, dass die Kosten für die Anschaffung von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen, kann nicht dadurch umgangen werden, indem der Vermieter die Rauchwarnmelder mietet anstatt kauft. Die Anmietung tritt lediglich an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung. Bei Rauchwarnmeldern handelt es sich eben nicht um Verbrauchserfassungsgeräte, wie etwa bei Wasserzählern.
Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern weiterhin als Betriebskosten umlagefähig sind.
Auf Anfrage erhalten Sie ein Kaufangebot pro Liegenschaft für ihre bereits gemieteten Rauchwarnmelder.
CO₂-Steuer: Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter ist beschlossene Sache
Ab Januar müssen sich Vermieterinnen und Vermieter künftig an der CO₂-Steuer für Heizöl, Erdgas und Fernwärme beteiligen. Doch wer muss wie viel zahlen? Wir erklären Ihnen das Stufenmodell mit übersichtlicher Tabelle für Vermieterinnen und Vermieter!
CO2-Steuer für Vermieter: Das Wichtigste in Kürze
Eigentlich handelt es sich nicht um eine CO2-Steuer. Der korrekte Begriff wäre „CO2-Kosten“. Im alltäglichen Sprachgebrauch hat sich jedoch „CO2-Steuer“ durchgesetzt, weswegen wir diesen Begriff der Einfachheit halber vorrangig benutzen.
Der Schutz unserer Kunden und Mitarbeiter hat in der COVID 19 Pandemielage oberste Priorität.
Aus diesem Grund sind alle Mitarbeiter der Firma Strutz-SHD nachweislich 3 X geimpft.
Unsere Monteure und Ableser sind angewiesen, die behördlichen Hygienevorgaben strikt einzuhalten.
Sollten Sie irgendwelche Symptome haben oder sogar an Corona erkrankt sein, informieren Sie uns bitte vor dem betreten der Wohnung!
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Verlängerung der Eichfristen durch Bundesrat beschlossen am 03.11.2021
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) vom 9. Juni 2021 bewirkt Änderungen in der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Die am 17.09.2021 vom Bundesrat beschlossenen Änderungen treten am 3.11.2021 in Kraft.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Regelungen zur Vereinheitlichung der Eichfristen von Wärme-, Kälte-, Kaltwasser- und Warmwasserzählern auf sechs Jahre (für Wärme-, Kälte- und Warmwasserzähler galten bisher fünf Jahre). Damit werden die Austauschzyklen der Zähler vereinheitlicht und die Verbraucher entlastet.
Die Vorgaben der EU-Richtlinie müssen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten bis 25.10.2020 in nationales Recht umsetzen.
Pflicht für neu installierte Geräte
Die EED sieht vor, dass die Messgeräte zur Ermittlung der Heizkosten, die ab 25.10.2020 neu installiert werden, fernauslesbar sein müssen – vorausgesetzt, dies ist technisch machbar und kosteneffizient und im Hinblick auf Energieeinsparungen verhältnismäßig. Was unter technischer Machbarkeit und Kosteneffizienz zu verstehen ist, soll im Rahmen der Novelle der Heizkostenverordnung, die noch für dieses Jahres vorgesehen ist, festgelegt werden.
Bestandsschutz bis 2027
Ein Bestandsschutz gilt für bestehende Heizkostenverteiler, Wärmemengenzähler und Warmwasserzähler bis zum 01.01.2027. Diese müssen bis dahin nachgerüstet oder ausgetauscht werden (außer es wird nachgewiesen, dass dies nicht wirtschaftlich ist).
Vielen Dank für ihr Interesse!